Sollten bei Ihnen die örtlichen Begebenheiten das Aufstellen einer weiteren Tonne unzumutbar machen, können Sie bei der ebwo AöR beantragen, von dem Benutzungszwang des Bioabfallbehälters befreit zu werden.
Die ebwo AöR prüft auf Antrag im Einzelfall, ob Grundstücke vom Benutzungszwang einzelner Behälter ausgeschlossen oder andere Formen der Einsammlung zugelassen werden können, wenn die Vorhaltung eines oder mehrerer Abfallbehälter wegen der Lage der Grundstücke oder aus sonstigen unzumutbaren Gründen für den oder die Verpflichteten erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder unangemessene Maßnahmen erfordern würde.
Eine im Ermessen der ebwo AöR gewährte Ausnahme vom Benutzungszwang steht einer Befreiung vom Anschlusszwang nach § 6 AbfWS* nicht gleich. § 12 Abs. 6 AbfWS* bleibt unberührt, gemäß § 12 Abs. 9 AbfWS*.
Mit dem Formular Antrag auf Befreiung vom Benutzungszwang der Abfallbehälter können Sie eine solche Ausnahme vom Benutzungszwang des Bioabfallbehälters beantragen.
* Abfallwirtschaftssatzung der ebwo AöR (AbfWS)