Pflichtbiotonne: Berücksichtigung der Eigenverwertung von Bioabfällen

Abfälle aus privaten Haushaltungen müssen der ebwo AöR getrennt nach Abfallart überlassen werden. Die ebwo AöR ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein entsprechendes Sammelsystem (z. B. Restabfalltonne, Bioabfalltonne usw.) bereitzustellen. Deshalb erhielt seit dem 01.01.2024 grundsätzlich jedes Grundstück verpflichtend eine Biotonne.

Wir möchten Sie zunächst ausdrücklich darauf hinweisen, dass durch die Einführung der Pflichtbiotonne seit 2024 eine sachgerechte Eigenkompostierung von Bioabfällen nicht verhindert werden soll.

Den Bioabfall, den Sie auf Ihrem Grundstück selbst kompostieren (Eigenkompostierung), müssen Sie der ebwo AöR über die Biotonne nicht überlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie über das ganze Jahr hinweg die schadlose und ordnungsgemäße Eigenkompostierung der im Haushalt anfallenden Bioabfälle im eigenen Garten gewährleisten können. Da sich allerdings nicht alle Bioabfälle, die im Haushalt anfallen, auch für die Eigenkompostierung eignen, werden hohe Mengen an Bioabfällen über den häuslichen Restabfall entsorgt und gehen somit für eine umweltschonende stoffliche Verwertung durch die ebwo AöR verloren. Dies haben Restabfallanalysen gezeigt. Die Abfälle, die sich nicht für eine Eigenkompostierung eignen, sind deshalb der ebwo AöR über die Biotonne zu überlassen!

Bei nachgewiesener ordnungsgemäßer und schadloser Eigenverwertung gemäß § 7 Abs. 1 AbfWS* kann abweichend von der Mindestbehälterkapazität auf das kleinste Gefäß für Bioabfall zurückgegriffen werden. Diese Verringerung des bereitzustellenden Bioabfallvolumens kann Anschlusspflichtigen auf Antrag gewährt werden, wenn eine sachgerechte Eigenverwertung, z. B. Eigenkompostierung, betrieben wird, der überwiegende Teil der auf dem Grundstück gemäß § 4 Abs. 12 AbfWS* anfallenden Bioabfälle dieser Eigenverwertung zugeführt wird und alle Bewohner:innen des anschlusspflichtigen Grundstücks Zugang zur Eigenverwertung haben und größere Bioabfallbehälter auch von keinem/keiner anderen Bewohner:in des Grundstücks benötigt werden, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 9 bis 10 AbfWS*.

Mit dem Formular Antrag auf Berücksichtigung der Eigenverwertung (u. a. Eigenkompositierung) von Bioabfällen können Sie eine solche Ausnahme von der Mindestbehälterkapaziät des Bioabfalls aufgrund von Eigenverwertung beantragen. Sollte der Antrag genehmigt werden, würden Sie nur einen 60 Liter Behälter – unabhängig von den vorgehaltenen Restabfallbehältern – für ein Grundstück gestellt bekommen.

*Abfallwirtschaftssatzung der ebwo AöR (AbfWS)

Hinweise

Der Nachweis der sachgerechten Eigenverwertung kann grundsätzlich nur damit erbracht werden, dass eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Eigenverwertung, z. B. des Kompostplatzes auf dem Grundstück, durch Beschäftigte der ebwo AöR gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 bis 5 AbfWS* erfolgt.

Die Bioabfälle, die einer ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung entgegenstehen, sind der ebwo AöR zu überlassen. Dazu zählen z. B. erkrankte Pflanzenteile, verrottungshemmende Pflanzenteile wie Nadelhölzer sowie gekochte oder rohe nicht pflanzliche Küchenabfälle (Fleisch, Fisch usw.), gemäß § 7 Abs. 1 Satz 6 AbfWS*.

Eine Eigenverwertung von Bioabfällen befreit die anschlusspflichtigen Personen nicht vom Anschlusszwang an die Bioabfallsammlung, gemäß § 7 Abs.1 Satz 8 AbfWS*.

Es besteht auch die Möglichkeit, eine sogenannte Behältergemeinschaft zu bilden. Dies sind gemäß AbfWS Zusammenschlüsse privater Haushaltungen innerhalb eines Grundstücks oder benachbarter Grundstücke zur gemeinschaftlichen Nutzung von Abfallbehältern. Für mehrere benachbarte anschlusspflichtige Grundstücke können auf Antrag und im Einvernehmen mit allen Anschlusspflichtigen gemeinsam Behälter mit entsprechend größerem Volumen zur Verfügung gestellt oder zugelassen werden. Die vorzuhaltenden Behältervolumina bemessen sich nach § 12 Abs. 4 AbfWS*. Der Antrag ist von allen Anschlusspflichtigen gemeinsam zu stellen.

Für Fragen hierzu stehen Ihnen die Kolleg:innen unserer Abfallberatung zur Verfügung.

Kontakt

Abfallberatung (ebwo AöR)

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