Behältergemeinschaften sind Zusammenschlüsse privater Haushaltungen innerhalb eines Grundstücks oder benachbarter Grundstücke zur gemeinschaftlichen Nutzung von Abfallbehältern, gemäß § 4 Abs. 8 der Abfallwirtschaftssatzung der ebwo AöR (AbfWS), welche am 01.01.2024 in Kraft trat.
Mehrere benachbarte anschlusspflichtige Grundstücke können auf Antrag und im Einvernehmen mit allen Anschlusspflichtigen gemeinsam Behälter mit entsprechend größerem Volumen zur Verfügung gestellt oder zugelassen werden. Die vorzuhaltenden Behältervolumina bemessen sich nach § 12 Abs. 4 AbfWS. Der Antrag ist von allen Anschlusspflichtigen gemeinsam zu stellen.
Mit dem Formular Antrag auf Zulassung einer Behältergemeinschaft für die Sammlung von Restabfall und / oder Bioabfall können Sie eine solche Behältergemeinschaft beantragen.
* Abfallwirtschaftssatzung der ebwo AöR (AbfWS)
Auch bei Bildung einer Behältergemeinschaft muss die Regel- bzw. die Mindestbehälterkapazität gewahrt werden.
Für Restabfall soll ein Regelbehältervolumen pro Bewohner:in und Woche in Höhe von 20 l bereitgestellt werden, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 AbfWS*.
Für Bioabfall ist bei bewohnten anschlusspflichtigen Grundstücken, die Restabfallbehälter mit einem Volumen in Höhe von 60 l bis 240 l vorhalten, ein Behältervolumen von mindestens 25 % des in Summe auf dem Grundstück vorgehaltenen Restabfallbehältervolumens bereitzustellen. Bei der Berechnung ist das Ergebnis auf das Volumen aufzurunden, welches im Rahmen der verfügbaren Behältergrößen und einer entsprechenden Behälteranzahl als nächsthöheres Gesamtvolumen erreicht werden kann, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 – 4 AbfWS*.
Bei bewohnten anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen wöchentlich zu leerende Restabfallbehälter mit einem Volumen in Höhe von 660 l bis 1.100 l (Großraumbehälter) vorgehalten werden, pro Großraumbehälter für Restabfall mindestens ein Bioabfallbehälter mit jeweils 240 l bereitzustellen, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 5 AbfWS*.
Bei bewohnten anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen bei 14-täglicher Leerung Restabfallbehälter mit einem Volumen in Höhe von 660 l bis 1.100 l vorgehalten werden, ist pro Großraumbehälter für Restabfall mindestens ein Bioabfallbehälter mit jeweils 120 l bereitzustellen, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 6 AbfWS*.