Hinweise:
Die Aufstellung/ der Umtausch/ die Abholung von Abfallgefäßen aufgrund dieses Formulars erfolgt ab November 2023.
Die vorgenommen Änderungen an den Behälterbestände aufgrund dieses Antrags sind erst ab dem 01.01.2024 gebührenrelevant.
Nach Antragseingang mittels dieses Kontaktformulars erfolgt eine Überprüfung, ob Sie alleinige:r Abgabenpflichtige:r oder bevollmächtigte:r Vertreter:in der Abgabenpflichtigen sind. Nur dann kann ein Auftrag bzgl. der Änderung des Abfallbehälterbestandes ausgeführt werden.
Das Pflichtfeld Kundennummer ist unserem Anschreiben bzgl. der Einführung der Pflichtbiotonne zu entnehmen.
Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 - 8 AbfWS** wurde folgendes Mindestbehältervolumen für die Pflichtbiotonne in Abhängigkeit der vorgehaltenen Restabfallbehälter beschlossen:
1) Für Bioabfall ist bei bewohnten anschlusspflichtigen Grundstücken, die Restabfallbehälter mit einem Volumen in Höhe von 60 l bis 240 l vorhalten, ein Behältervolumen von mindestens 25 % des in Summe auf dem Grundstück vorgehaltenen Restabfallbehältervolumens bereitzustellen.
Bei der Berechnung ist das Ergebnis auf das Volumen aufzurunden, welches im Rahmen der verfügbaren Behältergrößen und einer entsprechenden Behälteranzahl als nächsthöheres Gesamtvolumen erreicht werden kann.
2) Bei bewohnten anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen wöchentlich zu leerende Restabfallbehälter mit einem Volumen in Höhe von 660 l bis 1.100 l (Großraumbehälter) vorgehalten werden, pro Großraumbehälter für Restabfall mindestens ein Bioabfallbehälter mit jeweils 240 l bereitzustellen.
3) Bei bewohnten anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen bei 14-täglicher Leerung Restabfallbehälter mit einem Volumen in Höhe von 660 l bis 1.100 l vorgehalten werden, ist pro Großraumbehälter für Restabfall mindestens ein Bioabfallbehälter mit jeweils 120 l bereitzustellen.
Bei bewohnten anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen sowohl Restabfallbehälter der in den Größen 60 l bis 240 l als auch der in den Größen 660 l bis 1.100 l vorgehalten werden, erfolgt eine separate Anwendung der Methoden nach den § 12 Abs. 4 Sätzen 3 und 4 AbfWS** sowie nach den § 12 Abs. 4 Sätzen 5 und 6 AbfWS**. Die Summe der beiden hieraus resultierenden Ergebnisse bildet das bereitzustellende Bioabfallbehältervolumen.
Bei Fragen sind wir erreichbar unter den Telefonnummern 06241/ 91 00 - 71, - 75, - 77, - 79.
Mo. - Fr.: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mo. - Do.: 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
** Abfallwirtschaftssatzung der ebwo AöR, welche am 01.01.2024 in Kraft tritt